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V 2011 / 157

Verwaltungsgericht — V 2011 / 157

Zg Verwaltungsgericht · 2011-12-22 · Deutsch ZG

§ 62 VRG – Beschwerdeberechtigung – Der Nachbar eines Bauvorhabens ist grundsätzlich zur Beschwerde befugt, wenn er in einer für die vorgebrachten Rügen relevanten örtlichen Beziehung zum Bauobjekt steht und der Ausgang des Verfahrens seine Interessen beeinträchtigen könnte. Legitimation in casu verneint.

Sachverhalt

A. Am 27. April 2011 reichte X. Y. bei der Gemeinde Z. ein Gesuch für den Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäusern sowie eines Gerätehauses auf dem Grundstück GS Nr. 222 ein. Das Baugesuch wurde in den Amtsblättern vom

6. und 13. Mai 2011 publiziert. Am 23. Mai 2011 reichte K. L. gegen dieses Bau- vorhaben Einsprache ein. Am 6. Mai 2011 wurde das Baugesuch dem Amt für Raumplanung des Kantons Zug zur Prüfung und Stellungnahme überwiesen. Am

23. August 2011 erteilte der Gemeinderat die Bewilligung für den Bau von zwei Doppeleinfamilienhäusern mit Einstellhalle sowie Gerätehaus unter verschiede- nen Auflagen. Gleichzeitig wies der Gemeinderat die Einsprache von K. L. ab, so- weit er darauf eintrat. Der Gemeinderat stellte fest, dass der Einsprecher keine Verletzung von Bestimmungen des öffentlichen Rechts vorbringe, die einer Bewil- ligung des Baugesuchs im Wege stehen würden. Die beiden Entscheide des Ge- meinderates wurden dem Einsprecher am 2. September 2011 eröffnet. Mit Verfü- gung vom 31. August 2011 stellte das Amt für Raumplanung fest, dass der Erteilung der gemeindlichen Baubewilligung unter Berücksichtigung von verschiedenen Auf- 127

Staats- und Verwaltungsrecht lagen und Bedingungen nichts entgegenstehe. Die Gemeinde wurde beauftragt, diese Verfügung den Parteien zu eröffnen. B. Gegen die Baubewilligung und den Einspracheentscheid reichte K. L. am

18. September 2011 beim Regierungsrat Beschwerde ein und beantragte, vom Regierungsrat bzw. der Baudirektion sei unverzüglich ein Baustopp zu erlassen. Am 29. November 2011 überwies die Baudirektion die Beschwerde in Anwendung von § 7 VRG zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht. Die Parteien wurden über diese Überweisung mittels einer Kopie des Überweisungsschreibens ins Bild gesetzt.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 a) Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Mög lichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Für die Legitimationsprüfung ist im Einzelnen auf die vom Verwaltungsgericht entwickelte Praxis bei Verwaltungs- und Verwaltungs- gerichtsbeschwerden abzustellen. Zudem ist per 1. Januar 2007 das Bundesge- setz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft getre- ten. Gemäss Art. 111 BGG muss sich, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, auch am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Demgemäss müssen die Kantone mindestens die gleiche Be- schwerdelegitimation anerkennen, wie sie das BGG vorschreibt. Die Bestimmung von § 62 VRG stimmt wörtlich mit der bundesrechtlichen Regelung von Art. 89 BGG überein. Die im Gesetz aufgeführten drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

b) Die Kriterien von § 62 VRG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG grenzen die Beschwer- delegitimation von nicht zu den direkten Verfügungsadressaten – wie dem Bauge- suchsteller – zählenden Dritten, insbesondere von Nachbarn, gegen die unzuläs- sige Popularbeschwerde ab. Verlangt ist neben der formellen Beschwer (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG) und einen praktischen tatsächli- chen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG; vgl. BGE 133 II 252 f. E 1.3.1 und E 1.3.2, BGE 133 II 413 E 1.3). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten 128

Staats- und Verwaltungsrecht insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236), bzw. besteht im mate- riellen Nutzen, den die erfolgreiche Einsprache dem Einsprecher eintragen würde. Neben rechtlich geschützten Interessen kann er auch bloss faktische Interessen wirtschaftlicher oder ideeller Natur geltend machen, die mit der Schutzrichtung der als verletzt gerügten Norm nicht übereinzustimmen brauchen (BGE 104 Ib 255 E 7c; Kölz/Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 21 Rz. 21). Im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sind aber Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts ver- folgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein prakti- scher Nutzen entsteht, bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten und damit auch bei der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (vgl. BGE 133 II 253 E 1.3.2).

c) Der Nachbar ist grundsätzlich zur Beschwerde befugt, wenn er – wie bereits erwähnt – in einer für die vorgebrachte Rüge relevanten örtlichen Beziehung zum Bauobjekt steht und der Ausgang des Verfahrens seine Interessen beeinträchti- gen könnte. Zu untersuchen ist daher jeweils vorerst, ob eine enge nachbarliche Raumbeziehung besteht und ob der Nachbar durch die Erteilung einer Baubewilli- gung mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen beson- ders berührt ist. Die erforderliche Beziehungsnähe ist in erster Linie gegeben, wenn ein Bauvorhaben mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Im- missionen führt und der Beschwerdeführer durch diese betroffen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen handelt (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 33 N 35 mit umfangreichen Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Die räumliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Be- schwerdeführers ist ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation. Vielmehr ist stets eine Würdigung sämt- licher rechtserheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen. Eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung wird grundsätzlich bejaht, sofern das Grund- stück des Beschwerdeführers unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzt oder sich in dessen unmittelbarer Nähe befindet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom

28. März 1995, in ZBl 1995, 528 f.). Nach der bisherigen Praxis erachtete das Bundesgericht in der Regel Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 Metern als zur Beschwerde berechtigt. Verneint wurde die Legitimation z.B. bei einem Ab- stand zum Bauvorhaben von 220 m (BGE 1A.46/1998 vom 9. November 1998), 129

Staats- und Verwaltungsrecht von 200 m (Urteil A.122/1983 vom 2. November 1989, ZBl 85/1984), von 150 m (BGE 112 Ia 119 E 4b), und von 100 m (Urteil 1C_342/2008 E 2). Das Bundesge- richt legte aber immer Wert darauf, dass sich die Legitimation nicht bloss aus der räumlichen Nähe ergebe, sondern erst aus einer daraus resultierenden besonde- ren Betroffenheit z.B. durch Immissionen (BGE 125 II 15 E 3a; BGE 116 Ib 324 E 2d; für das Verwaltungsgericht vgl. GVP 1997/98, 87 f.). Gleichwohl hat es einer Nachbarin, die in 800 Meter Entfernung eines in der Landwirtschaftszone projek- tierten Schweinestalls wohnte und die sich gegen die damit verbundenen Lärm- und Geruchsemissionen zur Wehr setzen wollte, die Beschwerdelegitimation we- gen der fehlenden räumlichen Nähe abgesprochen (BGE 111 Ib 160 E 1b).

d) Die Legitimation des Nachbarn folgt also nicht bereits daraus, dass er im gleichen «Gebiet» wohnt oder Grundeigentum besitzt, in welchem das uner- wünschte Bauwerk errichtet werden soll. Auch ein rein ideelles Interesse an der richtigen Anwendung des Raumplanungsrechts des Bundes, des Bau- und Pla- nungsrechts des Kantons und der Bauordnung einer Gemeinde führt noch nicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation, sofern der Beschwerdeführer nicht persönlich betroffen ist. Eine gewisse Intensität der besonderen Betroffenheit ist unbedingte Voraussetzung der Beschwerdelegitimation. Von der Verletzung der Bestimmungen über den Grenzabstand, den Schattenwurf und den Lichtentzug ist z.B. nur ein relativ enger Kreis von Nachbarn betroffen, während übermässige Immissionen von Grossanlagen sich auch in grösserer Entfernung noch in einem Mass auswirken können, welches eine Bejahung der Beschwerdeberechtigung mit sich bringt. Die Tatsache, dass ein Bauvorhaben die Aussicht der Nachbarn beein- trächtigt, stellt – anders als beim Lichtentzug oder beim Schattenwurf – in der Regel keine negative Immission dar, ansonsten sich der Kreis der Legitimierten kaum abgrenzen liesse. Auch die Tatsache, dass durch die Verneinung der Be- schwerdeberechtigung eine materielle Prüfung des Bauvorhabens verhindert und unter Umständen eine rechtswidrige Baute errichtet wird, kann an den Vorausset- zungen der Beschwerdeberechtigung nichts ändern. Die Beschwerdeberechti- gung ergibt sich nicht aus der Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Entscheides, sondern sie ist umgekehrt Voraussetzung dafür, dass eine Partei diese (behaupte- te) Rechtswidrigkeit überhaupt prozessual beanstanden kann (BGE vom 17. Juni 2004, 1P.164/2004, E 2.4). Zur Beschwerde gegen ein Bauvorhaben nicht legiti- miert ist, wer durch den geplanten Bau und die von ihm ausgehenden Immissio- nen nicht direkt betroffen ist, sondern seine Berührtheit einzig auf privatrechtli- che Streitigkeiten mit dem Bauherren zurückführt. Schliesslich vermag auch eine rein emotionale Verbundenheit zu einem Bauobjekt keine Einsprache- bzw. Be- schwerdelegitimation zu begründen (vgl. zur Legitimationsregelung im Bundes- 130

Staats- und Verwaltungsrecht recht und am Beispiel des Kantons Zürich generell: Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 21, N 1 - 49).

E. 2a Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Mög lichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Für die Legitimationsprüfung ist im Einzelnen auf die vom Verwaltungsgericht entwickelte Praxis bei Verwaltungs- und Verwaltungs- gerichtsbeschwerden abzustellen. Zudem ist per 1. Januar 2007 das Bundesge- setz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft getre- ten. Gemäss Art. 111 BGG muss sich, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, auch am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Demgemäss müssen die Kantone mindestens die gleiche Be- schwerdelegitimation anerkennen, wie sie das BGG vorschreibt. Die Bestimmung von § 62 VRG stimmt wörtlich mit der bundesrechtlichen Regelung von Art. 89 BGG überein. Die im Gesetz aufgeführten drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

E. 2b Die Kriterien von § 62 VRG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG grenzen die Beschwer- delegitimation von nicht zu den direkten Verfügungsadressaten – wie dem Bauge- suchsteller – zählenden Dritten, insbesondere von Nachbarn, gegen die unzuläs- sige Popularbeschwerde ab. Verlangt ist neben der formellen Beschwer (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG) und einen praktischen tatsächli- chen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG; vgl. BGE 133 II 252 f. E 1.3.1 und E 1.3.2, BGE 133 II 413 E 1.3). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten 128

Staats- und Verwaltungsrecht insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236), bzw. besteht im mate- riellen Nutzen, den die erfolgreiche Einsprache dem Einsprecher eintragen würde. Neben rechtlich geschützten Interessen kann er auch bloss faktische Interessen wirtschaftlicher oder ideeller Natur geltend machen, die mit der Schutzrichtung der als verletzt gerügten Norm nicht übereinzustimmen brauchen (BGE 104 Ib 255 E 7c; Kölz/Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 21 Rz. 21). Im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sind aber Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts ver- folgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein prakti- scher Nutzen entsteht, bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten und damit auch bei der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (vgl. BGE 133 II 253 E 1.3.2).

E. 2c Der Nachbar ist grundsätzlich zur Beschwerde befugt, wenn er – wie bereits erwähnt – in einer für die vorgebrachte Rüge relevanten örtlichen Beziehung zum Bauobjekt steht und der Ausgang des Verfahrens seine Interessen beeinträchti- gen könnte. Zu untersuchen ist daher jeweils vorerst, ob eine enge nachbarliche Raumbeziehung besteht und ob der Nachbar durch die Erteilung einer Baubewilli- gung mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen beson- ders berührt ist. Die erforderliche Beziehungsnähe ist in erster Linie gegeben, wenn ein Bauvorhaben mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Im- missionen führt und der Beschwerdeführer durch diese betroffen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen handelt (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 33 N 35 mit umfangreichen Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Die räumliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Be- schwerdeführers ist ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation. Vielmehr ist stets eine Würdigung sämt- licher rechtserheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen. Eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung wird grundsätzlich bejaht, sofern das Grund- stück des Beschwerdeführers unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzt oder sich in dessen unmittelbarer Nähe befindet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom

28. März 1995, in ZBl 1995, 528 f.). Nach der bisherigen Praxis erachtete das Bundesgericht in der Regel Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 Metern als zur Beschwerde berechtigt. Verneint wurde die Legitimation z.B. bei einem Ab- stand zum Bauvorhaben von 220 m (BGE 1A.46/1998 vom 9. November 1998), 129

Staats- und Verwaltungsrecht von 200 m (Urteil A.122/1983 vom 2. November 1989, ZBl 85/1984), von 150 m (BGE 112 Ia 119 E 4b), und von 100 m (Urteil 1C_342/2008 E 2). Das Bundesge- richt legte aber immer Wert darauf, dass sich die Legitimation nicht bloss aus der räumlichen Nähe ergebe, sondern erst aus einer daraus resultierenden besonde- ren Betroffenheit z.B. durch Immissionen (BGE 125 II 15 E 3a; BGE 116 Ib 324 E 2d; für das Verwaltungsgericht vgl. GVP 1997/98, 87 f.). Gleichwohl hat es einer Nachbarin, die in 800 Meter Entfernung eines in der Landwirtschaftszone projek- tierten Schweinestalls wohnte und die sich gegen die damit verbundenen Lärm- und Geruchsemissionen zur Wehr setzen wollte, die Beschwerdelegitimation we- gen der fehlenden räumlichen Nähe abgesprochen (BGE 111 Ib 160 E 1b).

E. 2d Die Legitimation des Nachbarn folgt also nicht bereits daraus, dass er im gleichen «Gebiet» wohnt oder Grundeigentum besitzt, in welchem das uner- wünschte Bauwerk errichtet werden soll. Auch ein rein ideelles Interesse an der richtigen Anwendung des Raumplanungsrechts des Bundes, des Bau- und Pla- nungsrechts des Kantons und der Bauordnung einer Gemeinde führt noch nicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation, sofern der Beschwerdeführer nicht persönlich betroffen ist. Eine gewisse Intensität der besonderen Betroffenheit ist unbedingte Voraussetzung der Beschwerdelegitimation. Von der Verletzung der Bestimmungen über den Grenzabstand, den Schattenwurf und den Lichtentzug ist z.B. nur ein relativ enger Kreis von Nachbarn betroffen, während übermässige Immissionen von Grossanlagen sich auch in grösserer Entfernung noch in einem Mass auswirken können, welches eine Bejahung der Beschwerdeberechtigung mit sich bringt. Die Tatsache, dass ein Bauvorhaben die Aussicht der Nachbarn beein- trächtigt, stellt – anders als beim Lichtentzug oder beim Schattenwurf – in der Regel keine negative Immission dar, ansonsten sich der Kreis der Legitimierten kaum abgrenzen liesse. Auch die Tatsache, dass durch die Verneinung der Be- schwerdeberechtigung eine materielle Prüfung des Bauvorhabens verhindert und unter Umständen eine rechtswidrige Baute errichtet wird, kann an den Vorausset- zungen der Beschwerdeberechtigung nichts ändern. Die Beschwerdeberechti- gung ergibt sich nicht aus der Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Entscheides, sondern sie ist umgekehrt Voraussetzung dafür, dass eine Partei diese (behaupte- te) Rechtswidrigkeit überhaupt prozessual beanstanden kann (BGE vom 17. Juni 2004, 1P.164/2004, E 2.4). Zur Beschwerde gegen ein Bauvorhaben nicht legiti- miert ist, wer durch den geplanten Bau und die von ihm ausgehenden Immissio- nen nicht direkt betroffen ist, sondern seine Berührtheit einzig auf privatrechtli- che Streitigkeiten mit dem Bauherren zurückführt. Schliesslich vermag auch eine rein emotionale Verbundenheit zu einem Bauobjekt keine Einsprache- bzw. Be- schwerdelegitimation zu begründen (vgl. zur Legitimationsregelung im Bundes- 130

Staats- und Verwaltungsrecht recht und am Beispiel des Kantons Zürich generell: Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 21, N 1 - 49).

E. 3 Diese Grundsätze sind nun auf das vorliegende Verfahren anzuwenden:

a) Der Beschwerdeführer ist eines von sechs Mitgliedern der Erbengemein- schaft von M. L. und hiermit auch Eigentümer des Grundstücks GS Nr. … in A. Gesamthandverhältnisse wie Erbengemeinschaften sind als solche nicht partei- fähig, d.h. die Beteiligten bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. Bei zeit- licher Dringlichkeit kann ein einzelner Gesamthandschafter die Interessen der Gemeinschaft vorläufig wahren. Eine selbständige Anfechtungsbefugnis kommt jedoch den einzelnen Gesamthandschaftern zu, wenn eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden ist.

b) Das Grundstück GS Nr. ... der Erbengemeinschaft M. L. befindet sich gut 310 Meter vom Bauvorhaben entfernt. Dieses Grundstück grenzt zwar an das Bau- grundstück, doch ist das Bauvorhaben praktisch ausserhalb der Sichtweite des Grundstücks der Erbengemeinschaft bzw. des Beschwerdeführers. Der Beschwer- deführer, der einer von sechs Erben ist, ist durch die Immissionen der Neubauten nicht berührt. Weder liegt eine Verletzung von Grenzabständen vor, noch sind Nachteile wegen Schattenwurfes oder Aussichtverlusts denkbar. Auch andere Im- missionen zu Lasten der Erbengemeinschaft und/oder des Beschwerdeführers (wie Staubentwicklung, Lärm, Erschütterungen) sind durch den Bau der beiden Doppeleinfamilienhäuser nicht möglich. Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation einzig damit, dass der Hof seiner Erbengemeinschaft direkt an die Liegenschaft des Bauherrn angrenze, weshalb sie als Nachbarn betroffen seien und ein Interesse daran hätten, dass das umstrittene Bauvorhaben in der vorlie- genden Form nicht gebaut werde. Das Grundstück des Beschwerdeführers GS Nr. … grenzt zwar im südlichen Bereich auf einer Länge von 150 m an das Baugrundstück GS Nr. … an, doch besteht zwischen der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke und dem Standort des Bauvorhabens eine Distanz von mehr als 300 Metern. Dadurch fehlt es an der besonderen örtlichen Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben und damit am besonderen «Berührt- sein» im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. b VRG. Die Tatsache, dass das Bauvorhaben aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen das Raumplanungsrecht verstösst, ver- mag ebenso wenig eine Legitimation zu begründen wie die negative emotionale Beziehung zum Bauvorhaben bzw. zum Bauherrn. Die Tatsache, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bauherren private Streitigkeiten bestehen, führt nicht zur Beschwerdeberechtigung. Der Hof und das Grundstück der Erbegemein- schaft Alois Muff liegen zu weit vom Bauvorhaben entfernt, als dass daraus eine 131

Staats- und Verwaltungsrecht Beschwerdeberechtigung abgeleitet werden könnte. Zu beachten ist auch, dass im vorliegenden Fall drei Gebäulichkeiten (Werkstattgebäude, Holzschopf sowie Garten- und Gerätehaus) abgerissen und durch drei Neubauten ersetzt werden sollen, die – abgesehen vom zusätzlichen Erschliessungsverkehr – gegenüber dem heutigen Zustand praktisch keine zusätzlichen Immissionen verursachen werden. Auch werden keine zusätzlich markant in Erscheinung tretenden Bauten erstellt, die sich auf eine Distanz von 300 m irgendwie optisch negativ auswirken könnten. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011 V 2011 / 157 Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. März 2012 nicht ein.

2. Personalrecht §§ 10 Abs. 3 und 13 PG – Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsver- hältnisses muss sich auf sachliche Gründe stützen. Eine Strafanzeige gegen eine Lehrperson wegen angeblicher sexueller Handlungen mit einer ehemaligen Schü- lerin ist für sich allein noch kein sachlicher Grund für die Auflösung des Arbeits- verhältnisses. Aus dem Sachverhalt: A. A. B. unterrichtete während ca. 18 Jahren als Klassenlehrperson im Vollamt in der Gemeinde N.. Wegen der Beschuldigung durch eine ehemalige Schülerin, dass A. B. an ihr mindestens zweimal sexuelle Handlungen verübt habe, wurde ein Strafverfahren eingeleitet und A. B. für sieben Tage in Untersuchungshaft genom- men. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 kündigte die gemeindliche Anstel- lungsbehörde für Lehrpersonen das Arbeitsverhältnis mit A. B. unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Auf die Auszahlung einer Abgangsentschädi- gung wurde verzichtet und eine Lohnrückforderung im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung ausdrücklich vorbehalten. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Gemeinderat N. am 30. März 2010 vollumfäng- lich ab. Zur Begründung führte der Gemeinderat aus, dass die Parteien in ihrer Einschätzung übereinstimmten, dass für A. B. eine Beschäftigung als Lehrer in der Gemeinde N. zukünftig weder möglich noch zumutbar sei. Er wäre derart ausge- stellt und die Angriffsflächen für erneute Gerüchte oder Vorwürfe wären so riesig, dass der Druck auf ihn enorm wäre. In Bezug auf mildere Massnahmen oder die 132

E. 3a Der Beschwerdeführer ist eines von sechs Mitgliedern der Erbengemein- schaft von M. L. und hiermit auch Eigentümer des Grundstücks GS Nr. … in A. Gesamthandverhältnisse wie Erbengemeinschaften sind als solche nicht partei- fähig, d.h. die Beteiligten bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. Bei zeit- licher Dringlichkeit kann ein einzelner Gesamthandschafter die Interessen der Gemeinschaft vorläufig wahren. Eine selbständige Anfechtungsbefugnis kommt jedoch den einzelnen Gesamthandschaftern zu, wenn eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden ist.

E. 3b Das Grundstück GS Nr. ... der Erbengemeinschaft M. L. befindet sich gut 310 Meter vom Bauvorhaben entfernt. Dieses Grundstück grenzt zwar an das Bau- grundstück, doch ist das Bauvorhaben praktisch ausserhalb der Sichtweite des Grundstücks der Erbengemeinschaft bzw. des Beschwerdeführers. Der Beschwer- deführer, der einer von sechs Erben ist, ist durch die Immissionen der Neubauten nicht berührt. Weder liegt eine Verletzung von Grenzabständen vor, noch sind Nachteile wegen Schattenwurfes oder Aussichtverlusts denkbar. Auch andere Im- missionen zu Lasten der Erbengemeinschaft und/oder des Beschwerdeführers (wie Staubentwicklung, Lärm, Erschütterungen) sind durch den Bau der beiden Doppeleinfamilienhäuser nicht möglich. Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation einzig damit, dass der Hof seiner Erbengemeinschaft direkt an die Liegenschaft des Bauherrn angrenze, weshalb sie als Nachbarn betroffen seien und ein Interesse daran hätten, dass das umstrittene Bauvorhaben in der vorlie- genden Form nicht gebaut werde. Das Grundstück des Beschwerdeführers GS Nr. … grenzt zwar im südlichen Bereich auf einer Länge von 150 m an das Baugrundstück GS Nr. … an, doch besteht zwischen der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke und dem Standort des Bauvorhabens eine Distanz von mehr als 300 Metern. Dadurch fehlt es an der besonderen örtlichen Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben und damit am besonderen «Berührt- sein» im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. b VRG. Die Tatsache, dass das Bauvorhaben aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen das Raumplanungsrecht verstösst, ver- mag ebenso wenig eine Legitimation zu begründen wie die negative emotionale Beziehung zum Bauvorhaben bzw. zum Bauherrn. Die Tatsache, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bauherren private Streitigkeiten bestehen, führt nicht zur Beschwerdeberechtigung. Der Hof und das Grundstück der Erbegemein- schaft Alois Muff liegen zu weit vom Bauvorhaben entfernt, als dass daraus eine 131

Staats- und Verwaltungsrecht Beschwerdeberechtigung abgeleitet werden könnte. Zu beachten ist auch, dass im vorliegenden Fall drei Gebäulichkeiten (Werkstattgebäude, Holzschopf sowie Garten- und Gerätehaus) abgerissen und durch drei Neubauten ersetzt werden sollen, die – abgesehen vom zusätzlichen Erschliessungsverkehr – gegenüber dem heutigen Zustand praktisch keine zusätzlichen Immissionen verursachen werden. Auch werden keine zusätzlich markant in Erscheinung tretenden Bauten erstellt, die sich auf eine Distanz von 300 m irgendwie optisch negativ auswirken könnten. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011 V 2011 / 157 Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. März 2012 nicht ein.

2. Personalrecht §§ 10 Abs. 3 und 13 PG – Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsver- hältnisses muss sich auf sachliche Gründe stützen. Eine Strafanzeige gegen eine Lehrperson wegen angeblicher sexueller Handlungen mit einer ehemaligen Schü- lerin ist für sich allein noch kein sachlicher Grund für die Auflösung des Arbeits- verhältnisses. Aus dem Sachverhalt: A. A. B. unterrichtete während ca. 18 Jahren als Klassenlehrperson im Vollamt in der Gemeinde N.. Wegen der Beschuldigung durch eine ehemalige Schülerin, dass A. B. an ihr mindestens zweimal sexuelle Handlungen verübt habe, wurde ein Strafverfahren eingeleitet und A. B. für sieben Tage in Untersuchungshaft genom- men. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 kündigte die gemeindliche Anstel- lungsbehörde für Lehrpersonen das Arbeitsverhältnis mit A. B. unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Auf die Auszahlung einer Abgangsentschädi- gung wurde verzichtet und eine Lohnrückforderung im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung ausdrücklich vorbehalten. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Gemeinderat N. am 30. März 2010 vollumfäng- lich ab. Zur Begründung führte der Gemeinderat aus, dass die Parteien in ihrer Einschätzung übereinstimmten, dass für A. B. eine Beschäftigung als Lehrer in der Gemeinde N. zukünftig weder möglich noch zumutbar sei. Er wäre derart ausge- stellt und die Angriffsflächen für erneute Gerüchte oder Vorwürfe wären so riesig, dass der Druck auf ihn enorm wäre. In Bezug auf mildere Massnahmen oder die 132

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staats- und Verwaltungsrecht

b) Die Kosten des Verfahrens trägt im Beschwerdeverfahren vor den Verwal- tungsbehörden in der Regel die unterliegende Partei (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). In besonderen Fällen, insbesondere wenn das öffentliche Interesse an der Abklä- rung einer Streitfrage es rechtfertigt, können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden (§ 25 lit. c VRG). Im konkreten Fall geht es um die rechtliche Qualifizierung eines Antrags auf Rückweisung eines Gemeindeversammlungs- geschäfts. Wie schon der Regierungsrat hält das Gericht dafür, dass die Klärung dieser Frage von erheblicher praktischer Bedeutung ist und damit im öffentlichen Interesse der Stimmberechtigten der zugerischen Gemeinden liegt. Auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten wird deshalb verzichtet. … Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2011 V 2010 168 § 62 VRG – Beschwerdeberechtigung – Der Nachbar eines Bauvorhabens ist grundsätzlich zur Beschwerde befugt, wenn er in einer für die vorgebrachten Rü- gen relevanten örtlichen Beziehung zum Bauobjekt steht und der Ausgang des Verfahrens seine Interessen beeinträchtigen könnte. Legitimation in casu ver- neint. Aus dem Sachverhalt: A. Am 27. April 2011 reichte X. Y. bei der Gemeinde Z. ein Gesuch für den Neubau von zwei Doppeleinfamilienhäusern sowie eines Gerätehauses auf dem Grundstück GS Nr. 222 ein. Das Baugesuch wurde in den Amtsblättern vom

6. und 13. Mai 2011 publiziert. Am 23. Mai 2011 reichte K. L. gegen dieses Bau- vorhaben Einsprache ein. Am 6. Mai 2011 wurde das Baugesuch dem Amt für Raumplanung des Kantons Zug zur Prüfung und Stellungnahme überwiesen. Am

23. August 2011 erteilte der Gemeinderat die Bewilligung für den Bau von zwei Doppeleinfamilienhäusern mit Einstellhalle sowie Gerätehaus unter verschiede- nen Auflagen. Gleichzeitig wies der Gemeinderat die Einsprache von K. L. ab, so- weit er darauf eintrat. Der Gemeinderat stellte fest, dass der Einsprecher keine Verletzung von Bestimmungen des öffentlichen Rechts vorbringe, die einer Bewil- ligung des Baugesuchs im Wege stehen würden. Die beiden Entscheide des Ge- meinderates wurden dem Einsprecher am 2. September 2011 eröffnet. Mit Verfü- gung vom 31. August 2011 stellte das Amt für Raumplanung fest, dass der Erteilung der gemeindlichen Baubewilligung unter Berücksichtigung von verschiedenen Auf- 127

Staats- und Verwaltungsrecht lagen und Bedingungen nichts entgegenstehe. Die Gemeinde wurde beauftragt, diese Verfügung den Parteien zu eröffnen. B. Gegen die Baubewilligung und den Einspracheentscheid reichte K. L. am

18. September 2011 beim Regierungsrat Beschwerde ein und beantragte, vom Regierungsrat bzw. der Baudirektion sei unverzüglich ein Baustopp zu erlassen. Am 29. November 2011 überwies die Baudirektion die Beschwerde in Anwendung von § 7 VRG zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht. Die Parteien wurden über diese Überweisung mittels einer Kopie des Überweisungsschreibens ins Bild gesetzt. Aus den Erwägungen: …

2. a) Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Mög lichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Für die Legitimationsprüfung ist im Einzelnen auf die vom Verwaltungsgericht entwickelte Praxis bei Verwaltungs- und Verwaltungs- gerichtsbeschwerden abzustellen. Zudem ist per 1. Januar 2007 das Bundesge- setz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft getre- ten. Gemäss Art. 111 BGG muss sich, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, auch am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Demgemäss müssen die Kantone mindestens die gleiche Be- schwerdelegitimation anerkennen, wie sie das BGG vorschreibt. Die Bestimmung von § 62 VRG stimmt wörtlich mit der bundesrechtlichen Regelung von Art. 89 BGG überein. Die im Gesetz aufgeführten drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

b) Die Kriterien von § 62 VRG bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG grenzen die Beschwer- delegitimation von nicht zu den direkten Verfügungsadressaten – wie dem Bauge- suchsteller – zählenden Dritten, insbesondere von Nachbarn, gegen die unzuläs- sige Popularbeschwerde ab. Verlangt ist neben der formellen Beschwer (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG) und einen praktischen tatsächli- chen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG; vgl. BGE 133 II 252 f. E 1.3.1 und E 1.3.2, BGE 133 II 413 E 1.3). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten 128

Staats- und Verwaltungsrecht insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236), bzw. besteht im mate- riellen Nutzen, den die erfolgreiche Einsprache dem Einsprecher eintragen würde. Neben rechtlich geschützten Interessen kann er auch bloss faktische Interessen wirtschaftlicher oder ideeller Natur geltend machen, die mit der Schutzrichtung der als verletzt gerügten Norm nicht übereinzustimmen brauchen (BGE 104 Ib 255 E 7c; Kölz/Bosshart/ Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 21 Rz. 21). Im Sinne der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sind aber Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts ver- folgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein prakti- scher Nutzen entsteht, bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten und damit auch bei der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (vgl. BGE 133 II 253 E 1.3.2).

c) Der Nachbar ist grundsätzlich zur Beschwerde befugt, wenn er – wie bereits erwähnt – in einer für die vorgebrachte Rüge relevanten örtlichen Beziehung zum Bauobjekt steht und der Ausgang des Verfahrens seine Interessen beeinträchti- gen könnte. Zu untersuchen ist daher jeweils vorerst, ob eine enge nachbarliche Raumbeziehung besteht und ob der Nachbar durch die Erteilung einer Baubewilli- gung mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen beson- ders berührt ist. Die erforderliche Beziehungsnähe ist in erster Linie gegeben, wenn ein Bauvorhaben mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Im- missionen führt und der Beschwerdeführer durch diese betroffen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen handelt (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 33 N 35 mit umfangreichen Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Die räumliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Be- schwerdeführers ist ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation. Vielmehr ist stets eine Würdigung sämt- licher rechtserheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen. Eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung wird grundsätzlich bejaht, sofern das Grund- stück des Beschwerdeführers unmittelbar an das Bauvorhaben angrenzt oder sich in dessen unmittelbarer Nähe befindet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom

28. März 1995, in ZBl 1995, 528 f.). Nach der bisherigen Praxis erachtete das Bundesgericht in der Regel Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 Metern als zur Beschwerde berechtigt. Verneint wurde die Legitimation z.B. bei einem Ab- stand zum Bauvorhaben von 220 m (BGE 1A.46/1998 vom 9. November 1998), 129

Staats- und Verwaltungsrecht von 200 m (Urteil A.122/1983 vom 2. November 1989, ZBl 85/1984), von 150 m (BGE 112 Ia 119 E 4b), und von 100 m (Urteil 1C_342/2008 E 2). Das Bundesge- richt legte aber immer Wert darauf, dass sich die Legitimation nicht bloss aus der räumlichen Nähe ergebe, sondern erst aus einer daraus resultierenden besonde- ren Betroffenheit z.B. durch Immissionen (BGE 125 II 15 E 3a; BGE 116 Ib 324 E 2d; für das Verwaltungsgericht vgl. GVP 1997/98, 87 f.). Gleichwohl hat es einer Nachbarin, die in 800 Meter Entfernung eines in der Landwirtschaftszone projek- tierten Schweinestalls wohnte und die sich gegen die damit verbundenen Lärm- und Geruchsemissionen zur Wehr setzen wollte, die Beschwerdelegitimation we- gen der fehlenden räumlichen Nähe abgesprochen (BGE 111 Ib 160 E 1b).

d) Die Legitimation des Nachbarn folgt also nicht bereits daraus, dass er im gleichen «Gebiet» wohnt oder Grundeigentum besitzt, in welchem das uner- wünschte Bauwerk errichtet werden soll. Auch ein rein ideelles Interesse an der richtigen Anwendung des Raumplanungsrechts des Bundes, des Bau- und Pla- nungsrechts des Kantons und der Bauordnung einer Gemeinde führt noch nicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation, sofern der Beschwerdeführer nicht persönlich betroffen ist. Eine gewisse Intensität der besonderen Betroffenheit ist unbedingte Voraussetzung der Beschwerdelegitimation. Von der Verletzung der Bestimmungen über den Grenzabstand, den Schattenwurf und den Lichtentzug ist z.B. nur ein relativ enger Kreis von Nachbarn betroffen, während übermässige Immissionen von Grossanlagen sich auch in grösserer Entfernung noch in einem Mass auswirken können, welches eine Bejahung der Beschwerdeberechtigung mit sich bringt. Die Tatsache, dass ein Bauvorhaben die Aussicht der Nachbarn beein- trächtigt, stellt – anders als beim Lichtentzug oder beim Schattenwurf – in der Regel keine negative Immission dar, ansonsten sich der Kreis der Legitimierten kaum abgrenzen liesse. Auch die Tatsache, dass durch die Verneinung der Be- schwerdeberechtigung eine materielle Prüfung des Bauvorhabens verhindert und unter Umständen eine rechtswidrige Baute errichtet wird, kann an den Vorausset- zungen der Beschwerdeberechtigung nichts ändern. Die Beschwerdeberechti- gung ergibt sich nicht aus der Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Entscheides, sondern sie ist umgekehrt Voraussetzung dafür, dass eine Partei diese (behaupte- te) Rechtswidrigkeit überhaupt prozessual beanstanden kann (BGE vom 17. Juni 2004, 1P.164/2004, E 2.4). Zur Beschwerde gegen ein Bauvorhaben nicht legiti- miert ist, wer durch den geplanten Bau und die von ihm ausgehenden Immissio- nen nicht direkt betroffen ist, sondern seine Berührtheit einzig auf privatrechtli- che Streitigkeiten mit dem Bauherren zurückführt. Schliesslich vermag auch eine rein emotionale Verbundenheit zu einem Bauobjekt keine Einsprache- bzw. Be- schwerdelegitimation zu begründen (vgl. zur Legitimationsregelung im Bundes- 130

Staats- und Verwaltungsrecht recht und am Beispiel des Kantons Zürich generell: Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 21, N 1 - 49).

3. Diese Grundsätze sind nun auf das vorliegende Verfahren anzuwenden:

a) Der Beschwerdeführer ist eines von sechs Mitgliedern der Erbengemein- schaft von M. L. und hiermit auch Eigentümer des Grundstücks GS Nr. … in A. Gesamthandverhältnisse wie Erbengemeinschaften sind als solche nicht partei- fähig, d.h. die Beteiligten bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. Bei zeit- licher Dringlichkeit kann ein einzelner Gesamthandschafter die Interessen der Gemeinschaft vorläufig wahren. Eine selbständige Anfechtungsbefugnis kommt jedoch den einzelnen Gesamthandschaftern zu, wenn eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden ist.

b) Das Grundstück GS Nr. ... der Erbengemeinschaft M. L. befindet sich gut 310 Meter vom Bauvorhaben entfernt. Dieses Grundstück grenzt zwar an das Bau- grundstück, doch ist das Bauvorhaben praktisch ausserhalb der Sichtweite des Grundstücks der Erbengemeinschaft bzw. des Beschwerdeführers. Der Beschwer- deführer, der einer von sechs Erben ist, ist durch die Immissionen der Neubauten nicht berührt. Weder liegt eine Verletzung von Grenzabständen vor, noch sind Nachteile wegen Schattenwurfes oder Aussichtverlusts denkbar. Auch andere Im- missionen zu Lasten der Erbengemeinschaft und/oder des Beschwerdeführers (wie Staubentwicklung, Lärm, Erschütterungen) sind durch den Bau der beiden Doppeleinfamilienhäuser nicht möglich. Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation einzig damit, dass der Hof seiner Erbengemeinschaft direkt an die Liegenschaft des Bauherrn angrenze, weshalb sie als Nachbarn betroffen seien und ein Interesse daran hätten, dass das umstrittene Bauvorhaben in der vorlie- genden Form nicht gebaut werde. Das Grundstück des Beschwerdeführers GS Nr. … grenzt zwar im südlichen Bereich auf einer Länge von 150 m an das Baugrundstück GS Nr. … an, doch besteht zwischen der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke und dem Standort des Bauvorhabens eine Distanz von mehr als 300 Metern. Dadurch fehlt es an der besonderen örtlichen Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben und damit am besonderen «Berührt- sein» im Sinne von § 62 Abs. 1 lit. b VRG. Die Tatsache, dass das Bauvorhaben aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen das Raumplanungsrecht verstösst, ver- mag ebenso wenig eine Legitimation zu begründen wie die negative emotionale Beziehung zum Bauvorhaben bzw. zum Bauherrn. Die Tatsache, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bauherren private Streitigkeiten bestehen, führt nicht zur Beschwerdeberechtigung. Der Hof und das Grundstück der Erbegemein- schaft Alois Muff liegen zu weit vom Bauvorhaben entfernt, als dass daraus eine 131

Staats- und Verwaltungsrecht Beschwerdeberechtigung abgeleitet werden könnte. Zu beachten ist auch, dass im vorliegenden Fall drei Gebäulichkeiten (Werkstattgebäude, Holzschopf sowie Garten- und Gerätehaus) abgerissen und durch drei Neubauten ersetzt werden sollen, die – abgesehen vom zusätzlichen Erschliessungsverkehr – gegenüber dem heutigen Zustand praktisch keine zusätzlichen Immissionen verursachen werden. Auch werden keine zusätzlich markant in Erscheinung tretenden Bauten erstellt, die sich auf eine Distanz von 300 m irgendwie optisch negativ auswirken könnten. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011 V 2011 / 157 Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. März 2012 nicht ein.

2. Personalrecht §§ 10 Abs. 3 und 13 PG – Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsver- hältnisses muss sich auf sachliche Gründe stützen. Eine Strafanzeige gegen eine Lehrperson wegen angeblicher sexueller Handlungen mit einer ehemaligen Schü- lerin ist für sich allein noch kein sachlicher Grund für die Auflösung des Arbeits- verhältnisses. Aus dem Sachverhalt: A. A. B. unterrichtete während ca. 18 Jahren als Klassenlehrperson im Vollamt in der Gemeinde N.. Wegen der Beschuldigung durch eine ehemalige Schülerin, dass A. B. an ihr mindestens zweimal sexuelle Handlungen verübt habe, wurde ein Strafverfahren eingeleitet und A. B. für sieben Tage in Untersuchungshaft genom- men. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 kündigte die gemeindliche Anstel- lungsbehörde für Lehrpersonen das Arbeitsverhältnis mit A. B. unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Auf die Auszahlung einer Abgangsentschädi- gung wurde verzichtet und eine Lohnrückforderung im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung ausdrücklich vorbehalten. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Gemeinderat N. am 30. März 2010 vollumfäng- lich ab. Zur Begründung führte der Gemeinderat aus, dass die Parteien in ihrer Einschätzung übereinstimmten, dass für A. B. eine Beschäftigung als Lehrer in der Gemeinde N. zukünftig weder möglich noch zumutbar sei. Er wäre derart ausge- stellt und die Angriffsflächen für erneute Gerüchte oder Vorwürfe wären so riesig, dass der Druck auf ihn enorm wäre. In Bezug auf mildere Massnahmen oder die 132